zur Genehmigung von Sporttauchen, Motorbootverkehr und Wasserski im bzw. auf dem Kulkwitzer See
Auf der Grundlage des § 46 a des Sächsischen Wassergesetzes in der Neufassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBI. S. 393) werden folgende Gewässerbenutzungen genehmigt:I. Sporttauchen
Das Sporttauchen mit Atemgerät wird unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen und Bedingungen genehmigt:
Die Nebenbestimmungen 1 ...6 bleiben für das Tauchen im Rahmen dienstlicher Aufgaben sowie das Tauchen zur Ausbildung der Taucher von Polizei, Feuerwehr, Technischem Hilfswerk und Bundeswehr unberührt.
- Der Ein- und Ausstieg für Taucher ist nur an den markierten Stellen E 1 und E 2 gestattet.
- Das Tauchen ist im Bereich der Sauerstoffanlagen (S 1, S 2), der Tiefenwasserentnahmeanlage (TEA) und an der Steganlage des Bootsverleih im Bereich des Rettungsturms (H 1), an den Sportanlagen (Segelhafen, Kanu/Uni-Ausbildungszentrum) am Westufer (H 2, H 3) und im Bereich der Wasserskianlage (WS) untersagt.
- Das Tauchen ist im Bereich der gekennzeichneten drei Sperrgebiete am Nord- und Südwestufer (SG 1, SG 2) und im Gewässerbereich (SG 3) östlich des Campingplatzes sowie in den Badebereichen B 1 ...B 5) verboten
- Das Tauchen hat so zu erfolgen, daß niemand belästigt oder behindert wird. Auf Badende ist Rücksicht zu nehmen, indem beim Auftauchen ein ausreichender Abstand zu wahren ist.
- Zur Gewährleistung der Winterruhe für Flora und Fauna ist vom 1. November bis 15. März die Anzahl der Tauchgänge zu beschränken.
- Die Atemluftflaschen sind nur in den Luftfüllstationen der Tauchschulen zu füllen.
- Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Stoffe dürfen nach Beendigung des Tauchganges nicht im See und im Uferbereich verbleiben.
- Die Beschädigung oder Entnahme von submerser Vegetation und von Schwimmpflanzen sowie Eingriffe in den Fischbestand sind verboten
II. Motorbootsverkehr
Der Motorbootsverkehr wird genehmigt für Vorrangfahrzeuge der
- Polizei
- Feuerwehr
- Ordnungs- und UmweltbehördenIII. Wasserski
Das Fahren mit Wasserski wird nur im Bereich der installierten Wasserskianlage im nordöstlichen Teil der Nordbucht des Kulkwitzer Sees genehmigt.
IV. Der Widerruf und nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.
V. Der Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 10 000 ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
Begründung
Die vorliegende Allgemeinverfügung betrifft eine Angelegenheit, die in die örtliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig und des Landratsamtes Leipziger Land fällt. Das Regierungspräsidium Leipzig als höhere Wasserbehörde hat die Stadt Leipzig als untere Wasserbehörde für zuständig erklärt. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die künftig im Kulkwitzer See mit Atemgerät tauchen und Wasserski fahren wollen und gilt für den Betrieb motorgetriebener Vorrangfahrzeuge.
Gemäß § 46 a Sächsisches Wassergesetz bedürfen Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer Erlaubnis bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetztes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Gemäß dem Besorgnisgrundsatz (§ 1 a WHG) - Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen - soll durch die Allgemeinverfügung geregelt werden, daß
Hinweise
- ein uneingeschränkter Motorbetrieb nicht möglich ist.
- die Sportausübung der Kanuten und Segler nicht behindert wird.
- Gefährdungen für den Badebetrieb weitgehend ausgeschlossen werden.
- der Tauchbetrieb unter Berücksichtigungen aller anderen Gewässerbenutzungen durchgeführt werden kann.
Das Tauchen im Kulkwitzer See ist beim Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See, Seestraße 1, 04207 Leipzig, Tel. (0341) 9 41 15 14, anmeldepflichtig
Die Gewässerbenutzung durch Motorboote von Privatpersonen, Sportvereinen, Wasserwacht etc., einschließlich der Benutzung von Hilfsmotoren, ist genehmigungpflichtig
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG dar und können mit einer Geldbuße bis 200.000,00 DM geahntet werden.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Zimmer A 127, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, eingesehen werden.Stadt Leipzig
Amt für UmweltschutzAnlage
Übersichtslageplan