Allgemeinverfügung
zur Genehmigung von Sporttauchen, Motorbootverkehr und Wasserski im bzw. auf dem Kulkwitzer See
Auf der Grundlage des § 46 a des Sächsischen Wassergesetzes in der Neufassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBI. S. 393) werden folgende Gewässerbenutzungen genehmigt:

I. Sporttauchen

Das Sporttauchen mit Atemgerät wird unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen und Bedingungen genehmigt:

Die Nebenbestimmungen 1 ...6 bleiben für das Tauchen im Rahmen dienstlicher Aufgaben sowie das Tauchen zur Ausbildung der Taucher von Polizei, Feuerwehr, Technischem Hilfswerk und Bundeswehr unberührt.

II. Motorbootsverkehr

Der Motorbootsverkehr wird genehmigt für Vorrangfahrzeuge der

- Polizei
- Feuerwehr
- Ordnungs- und Umweltbehörden

III. Wasserski

Das Fahren mit Wasserski wird nur im Bereich der installierten Wasserskianlage im nordöstlichen Teil der Nordbucht des Kulkwitzer Sees genehmigt.

IV. Der Widerruf und nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.

V. Der Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 10 000 ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

Begründung

Die vorliegende Allgemeinverfügung betrifft eine Angelegenheit, die in die örtliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig und des Landratsamtes Leipziger Land fällt. Das Regierungspräsidium Leipzig als höhere Wasserbehörde hat die Stadt Leipzig als untere Wasserbehörde für zuständig erklärt. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die künftig im Kulkwitzer See mit Atemgerät tauchen und Wasserski fahren wollen und gilt für den Betrieb motorgetriebener Vorrangfahrzeuge.

Gemäß § 46 a Sächsisches Wassergesetz bedürfen Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer Erlaubnis bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetztes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.

Gemäß dem Besorgnisgrundsatz (§ 1 a WHG) - Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen - soll durch die Allgemeinverfügung geregelt werden, daß

Hinweise
Das Tauchen im Kulkwitzer See ist beim Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See, Seestraße 1, 04207 Leipzig, Tel. (0341) 9 41 15 14, anmeldepflichtig
Die Gewässerbenutzung durch Motorboote von Privatpersonen, Sportvereinen, Wasserwacht etc., einschließlich der Benutzung von Hilfsmotoren, ist genehmigungpflichtig
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG dar und können mit einer Geldbuße bis 200.000,00 DM geahntet werden.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Zimmer A 127, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, eingesehen werden.

Stadt Leipzig
Amt für Umweltschutz

Anlage
Übersichtslageplan