Allgemeinverfügung - Taucherordnung
Leipziger Amts-Blatt 29.04.2000
Die Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, erlässt auf der Grundlage des § 46 a, § 91 Abs. 2 und 4, § 11!S Abs. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBI. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBI. S. 398) i. V. m. § 1 Ziffer 37 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Jan. 2000 (SächsGVBI. S. 16) und des Erlasses des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18. Mai 1999 (Aktenzeichen 62- 8931.00) folgende Allgemeinverfügung:

I. Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln im Kulkwitzer See wird genehmigt.

II. Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln im Kulkwitzer See wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:

Der Ein- und Ausstieg ist ausschließlich an vorhandenen Einstiegsstellen, die durch Beschilderung gekennzeichnet sind, gestattet.

Das Tauchen ist verboten:

Im Erholungsgebiet Kulkwitzer See ist das Betreiben von Kompressoren zum Befüllen von Atemluftflaschen im Freien verboten.
Nach Beendigung des Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Stoffe im See oder an den Ufern verbleiben. Die Beschädigung oder Entnahme von Wasserpflanzen und -tieren ist nicht zulässig.
Der Widerruf und nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.

III. Die sofortige Vollziehung der Abschnitte Nr. I und II wird angeordnet.

IV. Die als Anlage beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

V. Die Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Sporttauchen, Motorbootverkehr und Wasserski im bzw. auf dem Kulkwitzer See, veröffentlicht im Leipziger Amt-Blatt Nr. 13 vom 19. Juni 1999 und im Amtsblatt Landkreis Leipziger Land, Ausgabe 6, vom 26. Juni 1999 wird widerrufen.

Hinweis: Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG dar und können mit einer Geldbuße bis 200.000,00 DM geahndet werden. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Zimmer A 127, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, eingesehen werden.

Rechtshelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 -6, 04109 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Leipzig in 04179 Leipzig, Rathenaustr. 40, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Stadt Leipzig
Amt für Umweltschutz

Anlage
Übersichtslageplan